Verfügungsberechtigter
Während der Vertragsdauer ist der VN in der Regel selbst Verfügungsberechtigter. Enthalten die AVB eine Inhaberklausel, so besteht die Möglichkeit der rechtlichen Gleichstellung des Inhabers des Versicherungsscheins mit dem VN. Der widerruflich Begünstigte erwirbt das Verfügungsrecht, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erst nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der unwiderruflich Begünstigte kann über seine Leistungsansprüche aus dem Vertrag schon vor Fälligkeit einer Leistung verfügen. Eine Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche des unwiderruflich Begünstigten ist also möglich.
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