Verlust des Versicherungsschein
Ist ein Versicherungsschein vernichtet worden oder abhanden gekommen, so stellt der Versicherer auf Antrag eine Ersatzurkunde aus, nachdem entweder die Urkunde gerichtlich für kraftlos erklärt oder der Verlust des Versicherungsschein genügend glaubhaft gemacht ist. Im letzteren Fall kann der Versicherer verlangen, dass die Urkunde in von ihm bezeichneten Publikationen (z.B. im Bundesanzeiger) aufgerufen wird.
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