Verweisung
In einer Verweisung kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auf eine andere mögliche Tätigkeit (abstrakte Verweisung) oder eine andere tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (konkrete Verweisung) verwiesen wird. Wird dies nicht vereinbart, gibt es auch kein Verweisungsrecht (§ 172 Abs. 3 VVG).
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