Verzicht auf Information
Der Kunde kann durch gesonderte schriftliche Erklärung auf die Information nach § 7 VVG/VVG-InfoV vor Antragstellung verzichten, diese muss unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden. Der Verzicht ist nicht zur Wiederherstellung des überkommenen Policenmodells geeignet, da er auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss (§ 7 VVG).
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