Vorzeitige Vertragsbeendigung
Wenn ein Versicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode (Vorzeitige Vertragsbeendigung) endet, steht dem Versicherer auch nur ein entsprechender Teil der Prämie zu. Damit ist das bisherige Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie bis auf wenige Ausnahmen aufgegeben worden (§ 39 VVG).
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