WHG Anlage
Der Begriff der WHG Anlage (Anlage nach dem Wasserhaushaltsgesetz) im haftungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 WHG) ist von dem genehmigungsrechtlichen Anlagenbegriff zu unterscheiden. Er ist gesetzlich nicht definiert, gemäß ständiger Rechtsprechung jedoch im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Anlage generell geeignet ist, einen Gewässerschaden herbeizuführen (z. B. Öltanks, Abfallbehälter, Düngemittellager, Abraumhalden).
Nächstes Thema in unserem Lexikon White-label Produkte
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




