Zurückweisungspflicht
Geht dem Versicherer eine unwirksame Kündigungserklärung des Versicherungsnehmers zu, spricht z. B. der Versicherungsnehmer eine ordentliche Kündigung aus, obwohl eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht besteht, oder kündigt er verspätet, muss der Versicherer durch seine Zurückweisungspflicht hierzu unverzüglich Stellung nehmen und die Kündigung zurückweisen. Anderenfalls muss er sich so behandeln lassen, als ob die Kündigung wirksam erfolgt wäre.
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