Angehörige
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder gelten nach § 4 der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB 2002) als Angehörige. Ansprüche dieser Angehörigen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Annahmezwang
Seite zurück
Zum Hauptmenü unseres Versicherungslexikon
Hier gelangen Sie zur Startseite unseres unabhängigen Vergleichsportal mit zahlreichen weiteren Informationen und nützlichen Tipps rund um das Thema Versicherungen, Reisen und vieles weitere.




