Antragsmodell
Der Versicherer bzw. der eingeschaltete Versicherungsvermittler haben dem VN rechtzeitig vor Antragstellung die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weitere Informationen nach der VVG-InfoV zu übergeben. Durch die Zusendung der Police und der Widerrufsbelehrung kommt der Vertrag in diesem Modell wirksam zustande. Das Modell war auch bisher schon nach § 10a VAG Standard, in der Praxis wurde jedoch das Policenmodell weitaus häufiger angewendet.
Vorteil des Antragsmodell ist die Rechtssicherheit beim Zustandekommen des Vertrags und die umfassende Information des Kunden, Nachteil der hohe logistische Aufwand im Verkaufsprozess (§ 7 VVG).
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