Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich falsche Angaben macht oder eine Unterrichtung unterlässt in dem Bewusstsein, dass der Versicherer bei wahrheitsgemäßen Angaben den Antrag nicht oder unter Erschwerung annehmen würde. Der Versicherer hat z. B. das Recht, den Versicherungsvertrag gemäß § 22 VVG i. V. m. § 123 BGB anzufechten, wenn der Versicherungsnehmer ihn nachweisbar arglistig getäuscht hat.
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