Aufrechnung
Nach §§ 387 ff BGB stellt die Aufrechnung eine gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen, die zwei natürlichen oder juristischen Personen gegeneinander zustehen, mit der Rechtsfolge der Tilgung verrechnet werden. Der Versicherer kann mit einer fälligen Beitragsforderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, aufrechnen.
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