Einschleichen
Als Einschleichen bezeichnet man heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür.
Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (Abschnitt A § 1 Abs. 2 c) AERB 2008) – zum Beispiel Inventar von Betrieben – und in der Hausratversicherung (Abschnitt A § 3 Abs. 2 c) VHB 2008).
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