Fremde Sachen
Schäden an fremden Sachen und die daraus resultierenden Vermögensschäden sind nach Ziffer 7.6 AHB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt, soweit die Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des Versicherungsnehmers gelangt sind oder sie Gegenstand eines Verwahrungsvertrags sind. Außerdem gilt der Ausschluss für Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden.
Fremde Sachen können teilweise wieder mitversichert werden, zum Beispiel Belegschaftshabe oder die durch ein Hotel in Verwahrung genommenen Sachen.
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