Gefahrverringerung
Von einer Gefahrverringerung spricht man dann, wenn ein gefahrerhöhender Umstand entfallen oder ein solcher bei Vertragsschluss irrtümlich angenommen worden ist. Die Verringerung der Gefahr hat Konsequenzen für die Versicherungsprämie, die gemäß § 41 VVG ab dem Zeitpunkt des Verlangens durch den Versicherungsnehmer herabgesetzt wird.
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