Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist gem. § 81 Abs. 1 VVG nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt (§ 81 Abs. 2 VVG).
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