Imaginärer Gewinn
Neben dem eigentlichen Warenwert kann auch ein so genannter Imaginärer Gewinn beim Versicherungswert in der Transportversicherung berücksichtigt werden. Darunter verstehen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs Bedingungen zum Beispiel den bei der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwarteten Gewinn (§ 1 Abs. 2 ADS).
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