Invaliditätsgrad
Prozentsatz der Invalidität einer durch Unfall versehrten Person. Bei Verlust oder Funktionsuntüchtigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen bestimmt er sich nach der Gliedertaxe, sonst nach ärztlicher Feststellung und beträgt maximal 100 Prozent. Der Invaliditätsgrad ist entscheidend für die Invaliditätsleistung einer Unfallversicherung.
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