Obliegenheiten im Schadenfall
Die wichtigsten Obliegenheiten im Schadenfall des Versicherungsnehmer sind:
Schadenabwendungs- und -minderungspflicht (z. B. § 62 VVG a.F.).
Anzeigepflicht (§ 33 VVG a.F.).
Informationspflicht.
Weitere Obliegenheiten sind teilweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, beispielsweise das Verbot der Anerkennung von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung oder die Information der Polizei bei Abhandenkommen von Sachen in der Sachversicherung.
Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall sind:
Recht zur Kündigung des Vertrages (§§ 96, 113, 158 VVG a.F.).
Leistungsfreiheit, sofern die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Wurde sie grob fahrlässig verursacht, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf Entstehung und Umfang des Schadens hatte (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.).
Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, ändern sich die Rechtfolgen bei Obliegenheitsverletzungen des VN. So ist der Versicherer durch den Wegfall des Alles-oder-Nichts Prinzips auch bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig, kann die Leistung jedoch je nach Verschuldensgrad kürzen (Quotelung).
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