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Obliegenheiten im Schadenfall

Obliegenheiten im Schadenfall

Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Obliegenheiten im Schadenfall bedeutet.

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Obliegenheiten im Schadenfall - Definition

Obliegenheiten im Schadenfall

Die wichtigsten Obliegenheiten im Schadenfall des Versicherungsnehmer sind:
Grüner Pfeil nach rechts Schadenabwendungs- und -minderungspflicht (z. B. § 62 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Anzeigepflicht (§ 33 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Informationspflicht.
Weitere Obliegenheiten sind teilweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, beispielsweise das Verbot der Anerkennung von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung oder die Information der Polizei bei Abhandenkommen von Sachen in der Sachversicherung.
Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall sind:
Grüner Pfeil nach rechts Recht zur Kündigung des Vertrages (§§ 96, 113, 158 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Leistungsfreiheit, sofern die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Wurde sie grob fahrlässig verursacht, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf Entstehung und Umfang des Schadens hatte (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.).
Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, ändern sich die Rechtfolgen bei Obliegenheitsverletzungen des VN. So ist der Versicherer durch den Wegfall des Alles-oder-Nichts Prinzips auch bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig, kann die Leistung jedoch je nach Verschuldensgrad kürzen (Quotelung).

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