Obliegenheiten (Krankenversicherung)
In der PKV (Private Krankenversicherung) hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:
Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn.
Auskunftspflicht an den Versicherer, um ihm die Beurteilung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu ermöglichen.
Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung bezieht.
Einwilligung beim Abschluss weiterer Krankentagegeldversicherungen.
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