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Obliegenheiten nach Vertragsschluss

Obliegenheiten nach Vertragsschluss

Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Obliegenheiten nach Vertragsschluss bedeutet.

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Obliegenheiten nach Vertragsschluss - Definition

Obliegenheiten nach Vertragsschluss

Die wichtigsten Obliegenheiten nach Vertragsschluss des Versicherungsnehmers sind, die Risikoverhältnisse, die dem Versicherer bei Vertragsschluss bekannt waren, nicht nachhaltig zu verändern (Gefahrstandspflicht), also insbesondere keine Gefahrerhöhung vorzunehmen ohne Zustimmung des Versicherers sowie solche Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
Weitere Obliegenheiten sind teilweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, beispielsweise die Führerscheinklausel und das Verbot von Fahrten unter Alkoholeinfluss in der Kraftfahrt- und Verkehrs Rechtsschutzversicherung oder die Einhaltung bestimmter Sicherheitsvorschriften in der Sachversicherung.
Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten nach Vertragsschluss sind:
Grüner Pfeil nach rechts Fristlose Kündigung des Vertrages bei schuldhafter und mutwilliger Gefahrerhöhung (§ 24 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Außerordentliche Kündigung mit einem Monat Frist bei nicht schuldhafter Verletzung der Obliegenheit und bei unbeabsichtigter Gefahrerhöhung (§ 27 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Leistungsfreiheit bei fristloser Kündigung (§ 25 Abs. 1 VVG a.F.).
Grüner Pfeil nach rechts Leistungsfreiheit, wenn die unverzügliche Anzeige versäumt wird und ein Schaden später als einen Monat nach dem Datum eintritt, zu dem eine Anzeige den Versicherer hätte erreichen können. Allerdings gilt dies nur, wenn die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf den Eintritt und die Höhe des Schadens hatte (§§ 25, 28 VVGa.F.).
Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, ändern sich die Rechtfolgen bei Obliegenheitsverletzungen des VN. So ist der Versicherer durch den Wegfall des Alles-oder-Nichts Prinzips auch bei grober Fahrlässigkeit leistungspflichtig, kann die Leistung jedoch je nach Verschuldensgrad kürzen (Quotelung).

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