Straftat
Gesundheitsschädigungen, die ursächlich durch den vorsätzlichen Versuch oder die Ausführung einer Straftat entstehen, sind nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (Ziffer 5.2.1 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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