Tarifvertrag
Der so genannte Tarifvorbehalt sieht vor, dass die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers von tariflichen Entgeltbestandteilen nur möglich ist, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder eine Öffnungsklausel enthält (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Die Umwandlung übertariflicher Entgeltbestandteile ist in jedem Fall möglich. Außerdem kann im Tarifvertrag ein bestimmter Durchführungsweg vorgesehen sein.
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