Verkehrsopferhilfe
Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Verkehrsopferhilfe bedeutet.
Verkehrsopferhilfe - Definition
Verkehrsopferhilfe
Verkehrsopferhilfe e. V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Telefon 040/301800.
Die Verkehrsopferhilfe tritt in den Fällen ein, in denen ein Verkehrsopfer durch keine Haftpflichtversicherung Ersatz erhalten kann, zum Beispiel weil der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat und nicht ermittelt werden kann, oder wenn trotz Versicherungspflicht keine gültige Haftpflichtversicherung bestanden hat.
Ersetzt werden im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckungssummen Personenschäden, soweit hierfür nicht andere Leistungsträger (z.B. Gesetzliche Krankenkasse) aufkommen, und ggf. Schmerzensgeld in besonders schweren Fällen. Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Unfallopfers wird nur eingeschränkt geleistet. Es gilt grundsätzlich eine Selbstbeteiligung von 500 EUR, bei Fahrerflucht des Unfallverursachers wird der Sachschaden nicht übernommen.
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