Versicherung für fremde Rechnung
Eine Versicherung kann als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Man spricht dann von einer Versicherung für fremde Rechnung, bei welcher der Versicherer ein fremdes Interesse versichert. Dies führt zu einer Aufspaltung der Versicherungsnehmerrolle. Während der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und insbesondere auch Prämienschuldner ist, stehen dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 1 die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
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