Verstoßtheorie
Der Versicherungsfall ist nach der Verstoßtheorie in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Schaden verursachende Verstoß vorgenommen wird.
Diese Schadendefinition wird nur in Ausnahmefällen wie der Architekten-, Ingenieur- und Vermögensschadenhaftpflicht verwendet.
Beispiel
(Abschnitt 2.1 der Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren nach den Musterbedingungen des GDV)
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