Vertragliche Obliegenheiten
Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des VN wurden im neuen VVG entschärft, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt. Nur bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung der Leistung möglich. Zudem muss es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und verletzte Vertragliche Obliegenheiten geben. Nur im Fall der Arglist spielt dies keine Rolle (§ 28 VVG).
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