Verwahrung
Schäden an fremden Sachen, die sich durch Miet-, Pacht-, Leih- oder Verwahrungsvertrag in der Verwahrung des Versicherungsnehmers befinden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz nach Ziffer 7.6 AHB 2008 ausgeschlossen, weil sie wie eigene Sachen anzusehen sind, bei denen der Versicherungsnehmer auch keine Ansprüche gegen sich selbst richten kann.
In verschiedenen Besonderen Versicherungsbedingungen – zum Beispiel für die Private Haftpflichtversicherung – werden Mietsachschäden wieder eingeschlossen. Über die Besonderen Bedingungen Verwahrungsrisiken Beherbergungsbetriebe oder Restaurationsbetriebe kann die Haftung des Hotels oder Restaurants für Abhandenkommen oder Beschädigung von Eigentum der Gäste versichert werden.
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